Whistleblowing

Internes Meldesystem für die Meldung rechtswidrigen Verhaltens

In Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 171/2023 Slg. über den Schutz von Hinweisgebern hat das Unternehmen Canna b2b s.r.o. (im Folgenden als „verpflichtete Stelle“ bezeichnet) ein internes System zur Meldung rechtswidrigen Verhaltens (im Folgenden als „internes Meldesystem“ bezeichnet) eingerichtet. Dieses System ist für Mitarbeiter und andere Personen bestimmt, die im Rahmen ihrer Arbeit oder ähnlicher Tätigkeiten Informationen über rechtswidrige Handlungen erhalten haben, die eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die nach dem Gesetz mit einer Geldstrafe von mindestens 100.000 CZK geahndet werden kann. Solche Handlungen verstoßen gegen die Gesetze der Tschechischen Republik oder des Rechts der Europäischen Union (insbesondere gegen die Richtlinie (EU) 2019/1937).

Meldungen können eingereicht werden von:

  • einem Mitarbeiter der meldepflichtigen Stelle,
  • einer Person, die gemäß § 2 Abs. 3 Buchstabe a, b, h oder i des Gesetzes Nr. 171/2023 für die meldepflichtige Stelle andere ähnliche Tätigkeiten ausübt.

Die meldepflichtige Stelle schließt die Annahme von Meldungen von Personen aus, die keine Arbeit oder andere ähnliche Tätigkeiten für sie gemäß § 2 Abs. 3 Buchstaben a), b), h) oder i) des Gesetzes Nr. 171/2023 Sam.

Verfahren zur Einreichung von Meldungen

Die meldepflichtige Stelle ermöglicht die Einreichung von Meldungen auf folgende Weise:

  1. Schriftlich – durch Übermittlung einer schriftlichen Meldung an die Adresse der verpflichteten Stelle mit dem Vermerk „Nicht öffnen – vertraulich (Whistleblower)“.
  2. Per E-Mail – durch Übermittlung der Meldung an die E-Mail-Adresse: [email protected].
  3. Mündlich – vor der zuständigen Person, die die Meldung in einem Protokoll festhält.

Die zuständige Person ist Tereza Malá.

Zusätzlich zum internen Meldesystem hat der Hinweisgeber das Recht, eine Meldung über das Justizministerium der Tschechischen Republik einzureichen. Diese Möglichkeit kann auf der offiziellen Plattform genutzt werden:https://oznamovatel.justice.cz/chci-podat-oznameni

Schutz und Vertraulichkeit von Hinweisgebern

  • Die Meldung muss Informationen enthalten, die eine Identifizierung des Hinweisgebers ermöglichen. Anonyme Meldungen werden nicht bearbeitet – gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 171/2023 Slg. ist die verpflichtete Stelle nicht verpflichtet, anonyme Meldungen anzunehmen oder zu bearbeiten (mit den im Gesetz genannten Ausnahmen).
  • Die verpflichtete Stelle ist zur Vertraulichkeit hinsichtlich der Identität des Hinweisgebers und des Inhalts der Meldung verpflichtet – nur befugte Personen haben Zugang zu diesen Informationen.
  • Der Hinweisgeber ist vor Vergeltungsmaßnahmen (z. B. Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Verschlechterung der Arbeitsbedingungen) wegen einer in gutem Glauben gemachten Meldung geschützt.

Die verpflichtete Stelle hat interne Richtlinien erlassen, die den Schutz von Hinweisgebern, einschließlich des genauen Verfahrens für die Meldung und Bearbeitung von Meldungen, im Detail regeln. Bei Unklarheiten über das Verfahren gelten die in diesen internen Richtlinien festgelegten Regeln.

Bearbeitung von Meldungen und Missbrauch

  • Die verpflichtete Stelle ist verpflichtet, die Meldung zu prüfen und spätestens 30 Tage nach Eingang über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
  • Bei komplexeren Meldungen kann diese Frist auf 60 Tage verlängert werden – der Hinweisgeber ist über die Verlängerung zu informieren.
  • Nach Prüfung der Meldung wird der Hinweisgeber über das Ergebnis und die getroffenen Maßnahmen informiert.
  • Die Abgabe einer wissentlich falschen Meldung kann als Missbrauch des Rechtsschutzes angesehen werden und zu Disziplinarmaßnahmen oder anderen rechtlichen Schritten führen.
  • Die verpflichtete Stelle behält sich vor, im Falle einer wissentlich falschen Meldung Schritte zum Schutz ihrer Rechte zu unternehmen.
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